Satzung der Förderergesellschaft Geodäsie und Geoinformatik der Leibniz Universität Hannover

nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. November 2018

  • § 1 Allgemeine Bestimmungen
    1. Die Förderergesellschaft Geodäsie und Geoinformatik der Leibniz Universität Hannover hat ihren Sitz in Hannover.
    2. Sie wahrt parteipolitische Neutralität. Sie räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
    3. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres.
  • §2 Zweck der Förderergesellschaft
    1. Zweck der Förderergesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre in den Instituten der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformatik sowie die finanzielle Unterstützung der Fachschaft Geodäsie und Geoinformatik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Institute und die Fachschaft der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformatik zur Verwirklichung des genannten steuerbegünstigten Zwecks sowie durch die Vergabe von Preisen für besondere wissenschaftliche Leistungen und besondere Leistungen im Bereich von Schlüsselkompetenzen. Näheres regelt die Beitrags- und Förderrichtlinie.
    2. Sie soll darüber hinaus eine gute Zusammenarbeit zwischen Praxis und Universität herbeiführen sowie Versuchsarbeiten anregen und fördern -
    3. Die Mitglieder werden durch Vorträge und Vorführungen, Jahres- und Versuchsberichte über diese Arbeiten unterrichtet. Sie haben das Recht, die Einrichtungen der Fachrichtung zu besichtigen und an den Untersuchungen teilzunehmen, soweit dies betrieblich möglich ist.
  • §3 Gemeinnützigkeit
    1. Die Förderergesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck der Förderergesellschaft ist von der voranstehenden Bestimmung des § 2 der Satzung bestimmt. Die Förderergesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel der Förderergesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Förderergesellschaft.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Förderergesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • §4 Mitgliedschaft
    1. Mitglieder der Gesellschaft können Einzelpersonen, Körperschaften, Behörden, Firmen usw. des In- und Auslandes werden.
    2. Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder durch Tod. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 1. Juli des Jahres schriftlich zugegangen sein.
    4. Eine Mitgliedschaft kann vom Vorstand aberkannt werden, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
    5. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung der Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss ist mit mindestens Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu fassen. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  • §5 Beiträge
    1. Die Förderergesellschaft erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben Beiträge.
    2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Näheres regelt die Beitrags- und Förderrichtlinie, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
    3. Der Beitrag ist in einer Summe bis spätestens 31. März jeden Jahres fällig. Rückständige Beiträge werden unter Berechnung einer Verzugsgebühr, über deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt, angemahnt.
    4. Für anteilig gezahlte Beiträge, die nach dem Ende einer Mitgliedschaft den Zeitraum, für den der Beitrag gezahlt wurde, übersteigen, erfolgt keine Rückzahlung.
  • §6 Organe

    Die Organe der Förderergesellschaft sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Kassenprüfer
  • §7 Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung soll möglichst jährlich stattfinden. Sie wird vom / von der 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom/ von der 2. Vorsitzenden geleitet. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher in Textform bekanntzugeben.
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
      1. Die Wahl des Vorstandes
      2. Die Wahl der Kassenprüfer
      3. Die Entlastung des Vorstandes
      4. Die Höhe der Beiträge und Verzugsgebühren
      5. Den Haushaltsplan
      6. Anträge von Vorstand und Mitgliedern
      7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
      8. Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft
    3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben werden.
  • §8 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin sowie bis zu 5 Beisitzern / Beisitzerinnen. Die Beisitzer sollen die verschiedenen Berufszweige der Geodäsie und Geoinformatik repräsentieren. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ein Vorstandsmitglied sollte Mitglied der Fachrichtung sein.
    2. Der I die Vorsitzende - in seinem / ihrem Verhinderungsfall ein / eine stellvertretende Vorsitzende - und ein weiteres Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils zu zweit berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und für sie zu zeichnen.
    3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
    4. Beim Ausscheiden oder bei dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes oder eines Beisitzers / einer Beisitzerin kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder der Förderergesellschaft kommissarisch besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist das Amt durch Neuwahl für die restliche Dauer der Amtsperiode zu besetzen.
  • §9 Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer/innen, von denen jeweils der/ die eine in einem geraden, der/ die andere in ungeraden Jahren zu wählen ist. Direkte Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben gemeinsam die Abwicklung der Kassengeschäfte zu prüfen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen, die dem / der 1.

    Vorsitzenden auszuhändigen ist. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.

  • §10 Alumnibeauftragte/r der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformatik

    Der / Die Alumnibeauftragte wird im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Fachrichtung bestellt. Er / Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil. Er/ Sie unterstützt die Zusammenarbeit mit den Ehemaligen zur Förderung der Fachrichtung Geodäsie und Geoinformatik.

  • § 11 Satzungsänderung und Auflösung
    1. Änderungen der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist. Für diese Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2 / 3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Förderergesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Leibniz Universitätsgesellschaft Hannover e.V., die es unmittelbar zur Förderung der Gemeinschaftsarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.
  • § 12 Datenschutz

    Zur Wahrnehmung und Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Förderergesellschaft von ihren Mitgliedern personenbezogene Daten und speichert diese.

  • § 13 Schlussbestimmungen
    1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 20.11.2018 beschlossen worden. Sie ist damit in Kraft getreten.
    2. Vollmacht für redaktionelle Änderungen

    Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Über diese wird in der nächsten Mitgliederversammlung berichtet.

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DSGVO

Kontakt

Dipl.-Betriebsw. (FH) Christine Bödeker
Geschäftsstelle
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